Das Vornamensrecht in Deutschland
Das deutsche Namensrecht regelt nur das Grundgerüst zur Vornamensvergabe, definiert aber nicht genau die Zulässigkeit von Vornamen. Ob ein Vorname also zugelassen wird, liegt oft im Ermessen von Standesbeamten und Richtern.
Den Deutschen wird ja immer nachgesagt, dass sie es gern gut geordnet mögen. Während das in den meisten Fällen sicher auch zutrifft, nehmen wir es in Sachen Vornamen nicht ganz so genau. Zwar finden sich im §12 BGB gewisse Regelungen zur Namensvergabe, aber diese bilden nur ein Grundgerüst. Es gibt in Deutschland kein Gesetz, was die Zulässigkeit von Vornamen eindeutig regelt.
Was regelt das Namensrecht?
In Deutschland gibt es den sogenannten »Zwangsnamen«. Er verpflichtet jeden Einwohner zum Tragen jeweils eines Vornamens und Nachnamens, um eine Identifikation möglich zu machen. Im Gegensatz dazu dienen Wahlnamen lediglich der individuellen Abgrenzung, beispielsweise Pseudonyme für Schauspieler oder Autoren.
Der Name für einen neuen Erdenmenschen muss spätestens vier Wochen nach der Geburt beim Standesamt eingereicht werden, wo er – sofern genehmigt – verbindlich festgeschrieben wird. Eine Namensänderung ist nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise für Transfrauen und –männer nach einer Geschlechtsangleichung.
Wer entscheidet im Zweifelsfall?
Grundsätzlich steht bei der Namensvergabe das Kindeswohl im Mittelpunkt. Kinder sollen vor unpassenden Namen geschützt werden, die sie der Lächerlichkeit preisgeben oder so negativ behaftet sind, dass an eine Vergabe dem Kind schaden würde. Die Anzahl an Vornamen darf fünf nicht übersteigen und es dürfen maximal zwei Vornamen mittels Binderstrich zu einem Doppelnamen kombiniert werden.
Zwingend erforderlich ist übrigens nicht mehr, dass Unisex-Vornamen von einem Zweitnamen begleitet werden müssen, der eindeutig einem Geschlecht zugeordnet werden kann.
Welche Vornamen tatsächlich zugelassen werden, entscheidet der Staat in Form des jeweils zuständigen Standesbeamten.
Wollen Eltern unpassende Namen eintragen lassen, erhalten sie vom Standesamt häufig eine Beratung, um passende Alternativen zu finden. So konnten beispielsweise Eltern, die ihr Kind Lucifer nennen wollten, davon überzeugt werden, einen anderen Namen mit ähnlicher Bedeutung zu wählen. Können sich Eltern und Standesamt nicht auf eine Alternative einigen, müssen Richter über den Vornamen entscheiden. Diese greifen bei ihren Entscheidungen häufig auf Gewohnheits- und Richterrecht zurück: Sie schauen sich also vorangegangene vergleichbare Entscheidungen an und prüfen, ob eine Zulassung möglich ist oder nicht.
Eindeutig uneindeutig
Dass deutsche Standesbeamte und Gerichte jedoch nicht immer konsequent sind, beweisen so manche zugelassene Vornamen. Es gibt zwar keinen genauen gesetzlichen Regelungen zu Vornamen, doch es gibt gewisse Richtlinien, an denen sich Standesbeamte und Richter halten.
Generell muss ein Vorname auch als Vorname erkennbar sein. Daher dürfen beispielsweise keine Nachnamen als Vornamen vergeben werden. Vornamen sollten außerdem keine Fantasie-, Orts- oder Markennamen sein. Außerdem sollte der Name keine religiösen Empfindungen tangieren oder das Kind bloßstellen.
Doch so eindeutig diese Richtlinien zu sein scheinen, Standesbeamte sind auch nur Menschen und treffen daher nicht immer konsequente Entscheidungen.
Diese Vornamen wurden in Deutschland abgelehnt
Zumindest erweckt der Vergleich zwischen neuen Vornamen, die abgelehnt oder bewilligt wurden, diesen Eindruck.
Diese Namen wurden – durchaus zurecht – abgelehnt:
Pfefferminza
Störenfried
Schröder
Whisky
Crazy Horse
Borussia
Köln
Porsche
Seniorina
Luzifer
Diese Vornamen wurden in Deutschland bewilligt
Die Sache mit den Vornamen ist in Deutschland also nicht ganz so einfach. Wie Du dennoch den richtigen Vornamen für Deinen Nachwuchs findest, verraten wir Dir in unserem Magazin.